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   VG Schleswig, 23.11.2020 - 6 B 50/20   

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https://dejure.org/2020,37108
VG Schleswig, 23.11.2020 - 6 B 50/20 (https://dejure.org/2020,37108)
VG Schleswig, Entscheidung vom 23.11.2020 - 6 B 50/20 (https://dejure.org/2020,37108)
VG Schleswig, Entscheidung vom 23. November 2020 - 6 B 50/20 (https://dejure.org/2020,37108)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.2014 - 10 B 10454/14

    Keine vorläufige Zulassung eines Wahlvorschlags zur Kommunalwahl 2014

    Auszug aus VG Schleswig, 23.11.2020 - 6 B 50/20
    Dieser Grundsatz gilt ebenso im Schleswig-Holsteinischen Kommunalwahlrecht, da nach § 38 GKWG gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch durch die Wahlberechtigte eingelegt werden kann (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 19.11.2020 - 6 B 53/20 - so auch zum rheinland-pfälzischem Kommunalwahlrecht im Grundsatz: OVG Koblenz, Beschluss vom 12.5.2014 - 10 B 10454/14.OVG -, KommJur 2014, 329 ff.).

    Nichts Anderes folgt daraus, dass vertreten wird, dass ein einstweiliger Rechtsschutz vor dem Wahlvorgang jedenfalls dann ausnahmsweise zulässig sein soll, wenn das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler bzw. einem Fehler von außerordentlichem Gewicht leidet, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen muss, also die gerügte Entscheidung rechtlich und tatsächlich auch nicht "noch vertretbar" ist (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 12.5.2014 - 10 B 10454/14.OVG -, KommJur 2014, 329 ff.; vgl. mit ausführlicher Begründung: VerfGH Sachsen, Urteil vom 16.8.2019 - Vf. 76-IV-9 (HS) u.a. -, Juris Rn. 60 ff. m.w.N.).

  • VG Schleswig, 19.11.2020 - 6 B 53/20

    Abstimmung über Bürgermeister von Timmendorfer Strand kann stattfinden

    Auszug aus VG Schleswig, 23.11.2020 - 6 B 50/20
    Dieser Grundsatz gilt ebenso im Schleswig-Holsteinischen Kommunalwahlrecht, da nach § 38 GKWG gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch durch die Wahlberechtigte eingelegt werden kann (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 19.11.2020 - 6 B 53/20 - so auch zum rheinland-pfälzischem Kommunalwahlrecht im Grundsatz: OVG Koblenz, Beschluss vom 12.5.2014 - 10 B 10454/14.OVG -, KommJur 2014, 329 ff.).

    Dies ist ebenfalls vorliegend zu berücksichtigen, da in diesem Fall nach § 10 Abs. 3 GKAVO die Vorschriften des GKWG sowie der GKWO entsprechend anzuwenden sind (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 19.11.2020 - 6 B 53/20 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - 15 A 2503/18

    Bürgerentscheid "Kurfürstenbad bleibt!" muss nicht wiederholt werden

    Auszug aus VG Schleswig, 23.11.2020 - 6 B 50/20
    Darauf, dass die Antragsteller die Vertrauenspersonen der Bürgerbescheide 1 und 2 waren und ob dies Ihnen eine Antragsbefugnis vermitteln kann (siehe dazu: OVG Münster, Urteil vom 27.6.2019 - 15 A 2503/18 -, BeckRS 2019, 16447 Rn. 54 ff. m.w.N.), kommt es insofern nicht an.
  • BVerfG, 15.12.1986 - 2 BvE 1/86

    Nichtzulassung einer "Partei" zur Bundestagswahl

    Auszug aus VG Schleswig, 23.11.2020 - 6 B 50/20
    Der Zulässigkeit steht jedoch entgegen, dass im Wahlrecht der Grundsatz herrscht, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, regelmäßig allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 15.12.1986 - 2 BvE 1/87 -, NJW 1987, 769 f.; LVerfG SH, Beschluss vom 23.10.2009 - LVerfG 5/09 -, Juris Rn. 24 ff.; VerfGH Sachsen, Urteil vom 16.8.2019 - Vf. 76-IV-9 (HS) u.a. -, Juris Rn. 41 ff. m.w.N.).
  • VerfG Schleswig-Holstein, 23.10.2009 - LVerfG 5/09

    Einstweilige Anordnung währen des Wahlverfahrens

    Auszug aus VG Schleswig, 23.11.2020 - 6 B 50/20
    Der Zulässigkeit steht jedoch entgegen, dass im Wahlrecht der Grundsatz herrscht, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, regelmäßig allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 15.12.1986 - 2 BvE 1/87 -, NJW 1987, 769 f.; LVerfG SH, Beschluss vom 23.10.2009 - LVerfG 5/09 -, Juris Rn. 24 ff.; VerfGH Sachsen, Urteil vom 16.8.2019 - Vf. 76-IV-9 (HS) u.a. -, Juris Rn. 41 ff. m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2021 - 3 MB 6/21

    Eilrechtsschutzbegehren gegen Bürgerentscheide in Strande erfolglos

    unter Aufhebung des Beschlusses der 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2021 zum Az. 6 B 1/21 hilfsweise den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23. November 2020 zum Az. 6 B 50/20 abzuändern und der Antragsgegnerin aufzuerlegen, den Bürgerentscheid 2 sowie den Bürgerentscheid 4 vom 27. September 2020 nicht zu vollziehen und den beiden Begehren der Bürgerentscheide 1 und 3 entgegenstehende Entscheidungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zu treffen und mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht zu beginnen,.

    Es sei möglich, dieses Verfahren als Abänderungsverfahren zu dem bereits mit Beschlüssen vom 23. November 2020 (Az. 6 B 50/20) und vom 9. Dezember 2020 (Az. 3 MB 47/20) beendeten Eilrechtsschutzverfahren anzusehen.

  • VG Düsseldorf, 25.09.2023 - 2 L 2342/23
    vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 23. November 2020 - 6 B 50/20 -, juris, Rn. 1; VG München, Beschluss vom 26. Mai 2020 - M 10 E 20.1589 -, juris; Kuhla, BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 66. Edition, Stand: 01.07.2023, § 123, Rn. 143.
  • VG Schleswig, 09.09.2021 - 6 B 35/21

    Parlaments-, Wahl- und Kommunalrecht; Recht der juristischen Körperschaften des

    Auch zu dieser Frage führte die beschließende Kammer grundsätzlich in ihrem Beschluss vom 23. November 2020 (Az.: 6 B 50/20, juris Rn. 6) aus:.
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